Vereinssatzung Stand März 2010
Vereinssatzung der
Hohenloher Wandergermanen Schrozberg
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Hohenloher Wandergermanen Schrozberg e.V. 1977„. Er hat seinen Sitz in Schrozberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes (Register - Nr. 81) eingetragen. Das Geschäftsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Er dient der körperlichen und seelischen Gesundheit und der Allgemeinheit durch die Pflege des Wanderns, der Jugendarbeit sowie der Geselligkeit seiner Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Auch haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des deutschen Volkssportverbandes e.V. (DVV) im internationalen Volkssportverband e.V. (IVV)
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen sein. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung eines Elternteiles gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
Der Antrag auf Aufnahme im Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen die Möglichkeit des Widerspruchs offen, über den der Vereinsausschuss endgültig entscheidet. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Gleichzeitig erklärt es sich einverstanden, dass die notwendigen Daten für die Mitgliederverwaltung mittels elektronischer Datenverarbeitung erhoben und gespeichert werden. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind dabei zu beachten.
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vereinsausschuss. Dies ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Es steht jedem Mitglied die Möglichkeit des Widerspruchs offen. Hierüber entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss dem Vereinsvorstand schriftlich erklärt werden und wird zum Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist. Weiter ist ein Ausschluss möglich bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen, über den Antrag entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen steht die Möglichkeit des Widerspruchs zu. Dieser ist dem Vorstand binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erklären. Über den Widerspruch entscheidet endgültig der Vereinsausschuss; solange ruhen die Rechte des Mitgliedes.
§ 6 Pflichten der Mitgliedern
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins nachträglich sein könnte, insbesondere sind die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verbindlich.
§ 7 Beiträge
Alle Mitglieder sind beitragspflichtig; lediglich Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Höhe und Ausgestaltung des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Eintritt während des Jahres ist der Beitrag für das volle Kalenderjahr zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist bis 1. März jeden Jahres einzuziehen.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind: die Mitgliederversammlung
der Vereinsausschuss
der Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 9 Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss in jedem Geschäftsjahr durchgeführt werden. Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder findet satt, wenn entweder der Vorstand die Einberufung einer solchen beschließt oder dies von mehr als einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung bekannt gemacht werden. Für die ordnungsgemäße Einberufung ist der erste Vorstand, bei Verhinderung dessen Stellvertreter, verantwortlich. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung können innerhalb 7 Tage nach der Bekanntmachung der Einberufung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antrages in der Tagesordnung, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder die Aufnahme beantragt, muss dies vom Vorstand übernommen werden. Die geänderte Tagesordnung ist bei Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresbereichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl bzw. Erweiterung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Organmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines
- Zustimmung oder Ablehnung über die Ehrenmitgliedschaft – als Revisionsinstanz
- Bestätigung der Jugendleiter
- Bestätigung des Wanderwarts
§ 11 Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit; ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, für die Vereinsauflösung eine Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
Eine geheime Abstimmung findet nur dann statt, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied einer offenen Abstimmung widerspricht.
Die Beschlüsse sind vom Protokollführer und vom ersten Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorstand
dem 1. Stellvertreter
dem 2. Stellvertreter
dem Schriftführer
dem Kassierer
Über die Erweiterung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung, hierzu ist insbesondere keine Satzungsänderung erforderlich.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Weiterhin ist er für alle Aufgaben zuständig, die in dieser Satzung bzw. durch Beschluss der Mitgliederversammlung nicht einem Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er wird auf die Dauer von 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und ist ehrenamtlich tätig. Es werden jedes Jahr Wahlen durchgeführt, dabei werden in den ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der 2. Stellvertreter und der Schriftführer, in den geraden Jahren der 1. Stellvertreter und der Kassier gewählt. Es soll somit gewährleistet sein, dass ein reibungsloser Fortbestand des Vereins erreicht wird.
Der 1. Vorstand sowie der 1. und 2. Stellvertreter sind i.S.d. § 26 BGB gleichberechtigte Vorstandmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Weiterhin haben sie Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis übt der 1. und 2. Stellvertreter eine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes aus.
Der Vorstand ist mit 3 erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, im Verhinderungsfall die des der Sitzung leitenden Stellvertreters.
Der Vorstand hat den Ausschuss bei allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, hierbei gelten insbesondere finanzielle Bewegungen, die im Einzelfall 1/10 des Vereinsvermögens betreffen, außerdem kann er seine Aufgaben und Befugnisse ein einer gesonderten Geschäftsordnung regeln.
§ 14 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus der gesamten Vorstandschaft, dem Wanderwart, und dem Jugendleiter, bzw. im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter, sowie vier weiteren zu wählenden stimmberechtigten Mitgliedern. Die zu wählenden Ausschussmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren so gewählt, dass jeweils alle zwei Jahren, in den ungeraden Jahren, die Hälfte der Ausschussmitglieder neu gewählt werden.
§ 15 Aufgaben des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuss ist beratend für die Entscheidung des Vorstandes tätig. Die Belange, zu denen der Ausschuss gehört werden soll, werden vom Vorstand bestimmt. Weiterhin könne vom Vorstand Einzelentscheidungsbefugnisse auf den Vereinsausschuss übertragen werden. Zuständig ist der Vereinsausschuss auch für das Genehmigen oder Ändern der Vereinsjugendordnung.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vereinsausschuss ist mit 5 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
§ 16 Jugendgruppe und Jugendleiter
Die Jugendgruppe ist die Jugendorganisation des Vereins. Diese wird von einem der Jugendleiter vertreten. Der Jugendleiter sowie seine eventuellen Stellvertreter werden von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Zur Vereinsjugend gehören alle regelmäßig und unmittelbar in der Jugendgruppe tätigen Mitarbeiter, sowie alle Kinder und Jugendlichen bis zu Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen.
Eine Jugendordnung kann von der Vereinsjugendgruppe erstellt werden. Die Jugendgruppe arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung. Für die Genehmigung oder Änderung der Jugendordnung ist der Vereinsausschuss zuständig.
§ 17 Wanderwart
Der Wanderwart wird vom Vorstand gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Er ist für die Anmeldung der Teilnehmer zu den Wandertagen sowie für die finanzielle Abwicklung verantwortlich.
§ 18 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder in den geraden Jahren für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer berufen werden. Die Kassenprüfer haben die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kassenführung zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen. Über die Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten; vorgefundene Mängel sind vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zu bereichten.
§ 19 Auflösung des Vereines
Für die Auflösung des Vereines bestimmt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die die Vereinsauflösung abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Schrozberg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Schlussbestimmung
In allen Fällen, für welche die Satzung keine Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften des BGB maßgebend.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im März 2010 in Kraft und ersetzt die bisherige Form ausschließlich.
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